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Beitragsordnungder SG Empor Sassnitz e.V.

§ 1 Grundsatz

(1) Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie die Gebühren und Umlagen.
(2) Sie kann nur von der Mitgliederversammlung/Delegiertenkonferenz des Vereins geändert werden.

§ 2 Solidaritätsprinzip

(1) Wesentliche Grundlage für die finanzielle Ausstattung des Vereins ist das Beitragsaufkommen der Mitglieder. Der Verein ist daher darauf angewiesen, dass alle Mitglieder ihre Beitragspflichten, die in der Satzung grundsätzlich geregelt sind, in vollem Umfang und pünktlich erfüllen. Nur so kann der Verein seinen satzungsgemäßen Zweck erfüllen.

§ 3 Beschlüsse

(1) Die Mitgliederversammlung/Delegiertenkonferenz beschließt die Höhe des Beitrags, die Aufnahmegebühr, Gebühren bei Zahlungsverzug oder bei Verwendung eines anderen als des beschlossenen Zahlungsverfahrens sowie die Umlagen.
(2) Die festgesetzten Beträge werden zum 01.01. des folgenden Jahres erhoben, in dem der Beschluss gefasst wurde. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung/Delegiertenkonferenz kann auch ein anderer Termin festgelegt werden.

§ 4 Beiträge

4.1. Grundbeitrag

Mitgliedsform Beitrag pro Jahr
Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre 40,00 €
Erwachsene über 18 Jahre 80,00 €
Ehrenmitglieder 0,00 €

4.2. Abteilungsbeitrag
Abteilungen können auf Beschluss der Abteilungsversammlung und mit Zustimmung des Gesamtvorstandes gesonderte Abteilungsbeiträge zur Deckung von Mehrausgaben erheben. Mitglieder sind bei Eintritt in die Abteilung darüber zu informieren.

4.3. Mitgliedsform
Für die Beitragshöhe ist die am Fälligkeitstag bestehende Mitgliedsform maßgebend.

4.4. Beitragsermäßigung
Ermäßigte Beiträge müssen beantragt, die Begründung mit entsprechenden Unterlagen nachgewiesen werden. Der Vorstand entscheidet. Der Vorstand kann Beiträge stunden, ermäßigen oder erlassen. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und/oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht.

4.5. Verbandsbeiträge
Der Mitgliedsbeitrag enthält die Beiträge für den Landessportbund Mecklenburg-Vorpommern e.V., die Sportversicherung des Landessportbund Mecklenburg-Vorpommern e.V., den Kreissportbund Vorpommern-Rügen e.V. sowie die jeweiligen Fachverbände.

4.6. Beitragszahlung
Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden gemäß § 5 der Satzung im SEPA- Basis-Lastschriftverfahren eingezogen.

4.7. Zahlungstermine
Der Jahresbeitrag ist am 01.02. eines jeden Jahres fällig, bei halbjährlicher Zahlung ist der 2. Fälligkeitstermin der 01.07.. Der Verein zieht den Mitgliedsbeitrag unter Angabe seiner Gläubiger-ID DE82ZZZ00000965195 und der Mandatsreferenz jährlich zum 01.02. bzw. bei halbjährlicher Zahlungsweise am 01.02. und 01.07. ein. Fallen diese Tage nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauf folgenden Bankarbeitstag.

4.8. Ausnahmen zum § 4.5. (nur für bestehende Mitgliedschaften)
Mitglieder, die bisher nicht am Abbuchungsverfahren teilnehmen, entrichten ihren Gesamtjahresbeitrag bis spätestens 01.02., bei halbjährlicher Zahlung ist der 2. Fälligkeitstermin der 01.07., eines jeden Jahres auf das Beitragskonto des Vereins.
Diese Ausnahmeregelung gilt nur für Mitglieder, welche dem SEPA-Basis-Lastschriftverfahren bisher nicht zugestimmt haben, ein Wechsel zurück vom SEPA-Basis-Lastschriftverfahren zu einem anderen Zahlungsverfahren ist nicht möglich.

4.9. Zahlungsverzug
Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages, und der Gebühren Sorge zu tragen. Mitgliedsbeiträge sind zur Zahlung spätestens fällig am 01.02. und bei halbjährlicher Zahlungsweise am 01.02. und 01.07. eines laufenden Jahres und müssen bis zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto des Vereins eingegangen sein.
Ist der Beitrag zu diesem Zeitpunkt beim Verein nicht eingegangen, befindet sich
das Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug. Weist das Konto eines Mitgliedes zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie durch Rücklastschriften evtl. entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat. Bei Mahnungen werden zusätzlich Mahngebühren von 5,00 € pro Mahnung erhoben. Der Ausschluss aus dem Verein und die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist, ohne dass eine soziale Notlage nachgewiesen wird.

§ 5 Vereinsbeitritt

Erfolgt der Vereinseintritt nach dem 30.06. erfolgt eine Berechnung von 50% des
Jahresbeitrages.

§ 6 Aufnahmegebühr

Die Aufnahmegebühr beträgt für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre 3,00 € und für Erwachsene 5,00 €. Sie ist am Termin der ersten Beitragszahlung fällig.

§ 7 Vereinsaustritt

Der freiwillige Austritt muss schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

§ 8 Änderungsmitteilung

Die Mitglieder sind verpflichtet, Anschriften- und Kontenänderungen umgehend schriftlich der Geschäftsstelle mitzuteilen. Werden die Änderungen nicht mitgeteilt, können dem Verein daraus keine Nachteile entstehen.

§ 9 Vereinskonto

Bank: Sparkasse Vorpommern
BIC: NOLADE21GRW
IBAN: DE 0215 0505 0008 3710 0437

Überweisung auf andere Konten sind nicht zulässig und werden nicht als Zahlungen anerkannt.

§ 10 Inkrafttreten

Die Beitragsordnung wurde bei der Delegiertenkonferenz am 22.05.2015 in Sassnitz beschlossen und tritt mit Wirkung zum 22.05.2015 in Kraft.

Sassnitz, 22.05.2015
SG Empor Sassnitz e.V.
Der Vorstand

Beitragsordnung der SG Empor Sassnitz e.V.
vom 07.04.2014