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Satzungder SG Empor Sassnitz e.V.

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen: SG Empor Sassnitz e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Sassnitz und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Bergen unter der Nummer 040 eingetragen.
(3) Der Verein ist Verbandsmitglied im Landessportbund Mecklenburg Vorpommern e.V. und seinen zuständigen Verbänden.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen, die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und den Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleiter/innen.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten, mit Ausnahme des Auslagenersatzes oder der Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale), keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
(5) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Aufgaben

Zu den vorrangigen Aufgaben des Vereins gehören insbesondere:
(1) Die Durchführung von Sportwettkämpfen, die Ausbildung von Mitgliedern zur Teilnahme hieran, dies in Zusammenarbeit mit dem Landessportbund und dessen Sportverbänden und Organisationen;
(2) Pflege und Ausbau des Jugend-, Senioren- und Breitensports;
(3) Durchführung von geeigneten Veranstaltungen für Mitglieder und Interessenten zur Förderung des Breiten- und Leistungssports;
(4) Beschaffung, Erhaltung und Pflege von Sportanlagen und Sportgeräten.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt werden. Die Aufnahme von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren bedarf der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.
(2) Mitglieder des Vereins sind:
– Erwachsene (über 18 Jahren)
– Kinder und Jugendliche (bis einschließlich 18 Jahre)
– Ehrenmitglieder (keine Altersbegrenzung).
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Umlagen rechtzeitig zu entrichten, die Anordnungen des erweiterten Gesamtvorstands und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren sowie die weiteren sportrechtlichen Vorgaben nach den jeweils geltenden Verbandsrichtlinien bei sportlichen Aktivitäten zu beachten.
(4) Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag des Gesamtvorstands durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.
(5) Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds aus dem Verein.
(6) Der freiwillige Austritt muss schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
(7) Der Ausschluss aus dem Verein und die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt:
– wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger
als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist, ohne dass eine soziale Notlage nachgewiesen wird;
– bei grobem Verstoß gegen die Vereinsinteressen, die Satzung oder
Verbandsrichtlinien;
– wegen massivem unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhalten;
– wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn
hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt wird.
(8) Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, nachdem dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör gewährt worden ist. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied mit einer Frist von einem Monat nach Zugang die nächste Mitgliederversammlung anrufen. Ein Ausschließungsantrag kann von jedem Mitglied gestellt werden. Bei Widerspruch des auszuschließenden Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen oder einer Beitragsrückerstattung.
(9) Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet am SEPA-Verfahren für die Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen teilzunehmen. Das hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu erklären. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen.

§ 5 Beiträge, Gebühren, Umlagen

(1) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung/Delegiertenkonferenz jeweils für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.
(2) Einzelne Abteilungen sind ermächtigt, auf Beschluss der Abteilungsversammlung und mit Zustimmung des Vorstandes, zusätzlich zum Grundbeitrag einen Abteilungsbeitrag zu erheben.
(3) Gebühren können erhoben werden für die Aufnahme in den Verein, bei Zahlungsverzug oder bei Verwendung eines anderen als des beschlossenen Zahlungsverfahrens.
(4) Umlagen können erhoben werden bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins, der nicht mit den allgemeinen Etatmitteln des Vereins gedeckt werden kann, zum Beispiel im Interesse des Weiterbestehens des Vereins.
(5) Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Wir ziehen den Mitgliedsbeitrag unter Angabe unserer Gläubiger-ID DE82ZZZ00000965195 und der Mandatsreferenz jährlich zum 01.02. bzw. bei halbjährlicher Zahlungsweise am 01.02. und 01.07. ein. Fallen diese Tage nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauf folgenden Bankarbeitstag.
(6) Die Höhe dieser Zahlungen, sowie Ausnahmeregeln zur Teilnahme am SEPA-Basis-Lastschrifteinzug regelt die Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung/Delegiertenkonferenz beschlossen wird. Die Beitragsordnung ist nicht Satzungsbestandteil. Sie wird den Mitgliedern in der jeweils aktuellen Fassung durch Aushang im Vereinsheims und/oder Rundschreiben bekanntgegeben.

§ 6 Rechte der Mitglieder

(1) Mitglieder können ab dem 16. Lebensjahr wählen und ab dem 18. Lebensjahr gewählt werden.
(2) Sie wählen den Gesamtvorstand, eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.
(3) Mitglieder, die noch nicht volljährig sind, haben, mit Ausnahme der Regelung in § 6 Nr. 1 der Satzung, kein Stimm- und Wahlrecht. Eine Vertretung durch ihre Eltern oder sorgeberechtigte Personen bei Abstimmungen und Wahlen ist nicht statthaft. Mitgliedern ab dem 16. Lebensjahr stehen das Rede- und Anwesenheitsrecht in den Mitgliederversammlungen sowie das Recht auf Teilhabe an den Leistungen des Vereins, insbesondere der Nutzung seiner Einrichtungen, zu.
(4) Die stimmberechtigten Mitglieder haben das Recht, dem Gesamtvorstand und zur Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
(5) Anträge zu Satzungsänderungen müssen dem Gesamtvorstand sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden.
(6) Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Übungsstätten unter Beachtung der Platz-, Hallen- bzw. Hausordnung sowie sonstiger Ordnungen zu benützen.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
1. Gesamtvorstand,
2. Mitgliederversammlung/Delegiertenkonferenz

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus folgenden Personen,
dem/der 1. Vorsitzenden
dem/der 2. Vorsitzenden
dem Vorstand Finanzen
dem Vorstand Recht
dem Vorstand Öffentlichkeitsarbeit
dem Vorstand Sport- und Spielbetrieb
dem Vorstand Jugendarbeit und Ausbildung
bis zu 1 Beisitzer
(1) Die Amtsinhaber sollen Vereinsmitglied sein. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben.
(2) Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
dem/der 1. Vorsitzenden
dem/der 2. Vorsitzenden
dem Vorstand Finanzen
Es gilt das Vieraugenprinzip. Sie sind zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie die Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
– die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Geschäftsführung
des Vereins nach der Vereinssatzung
– die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der
Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter
– die Entscheidung über die Einrichtung einer haupt- oder nebenamtlich besetzten
Geschäftsstelle und die Entscheidung über die Bestellung eines Geschäftsführers.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden für 3 Jahre gewählt und bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung/Delegiertenkonferenz gewählt wird.
(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzu gewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.
(6) Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende und im Verhinderungsfalle sein Vertreter nach Bedarf einlädt.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% seiner Mitglieder inkl. des/der
1. oder 2. Vorsitzeden anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des/der 2. Vorsitzenden.
(8) Der Vorstand kann besondere Vertreter gem. § 30 BGB bestellen, abberufen und deren Wirkungskreis bestimmen.
(9) Der Vorstand kann per Beschluss mit einfacher Mehrheit Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein nach dieser Satzung tätige Personen ihres Amtes entheben, wenn eine Verletzung von Amtspflichten oder der Tatbestand der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsausübung vorliegt. Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. Gegen eine ordnungsgemäße Entscheidung des Vorstandes über die Amtsenthebung steht dem Betroffenen kein Rechtsmittel zu.
(10) Der Vorstand ist ermächtigt Satzungsänderungen durchzuführen, die vom zuständigen Amtsgericht als Voraussetzung zur Eintragung oder vom Finanzamt zur Erlangung bzw. dem Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden. Es darf sich um keine Beschlüsse handeln, die den Zweck oder die Aufgaben dieser Satzung ändern. Die Änderungen dürfen ausschließlich den geforderten Bedingungen dieser Ämter entsprechen. Der Beschluss muss einstimmig herbeigeführt und die Änderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben werden.

§ 9 Mitgliederversammlung/Delegiertenkonferenz

(1) Die Mitgliederversammlung/Delegiertenkonferenz ist zuständig für alle Aufgaben soweit diese nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
– Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes;
– Entlastung des Vorstandes;
– Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer
– Ernennung von Ehrenmitgliedern;
– Änderung der Satzung (sofern Änderung Vorstandswahlen betreffen, werden sie vor den Wahlen durchgeführt);
– Erlass von Ordnungen;
– Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder;
– Ernennung von Ehrenmitgliedern;
– Auflösung des Vereins.
Die ordentliche Mitgliederversammlung/Delegiertenkonferenz soll möglichst im ersten Quartal eines jeden Jahres stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung/ Delegiertenkonferenz – für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten, wie für die ordentliche Mitgliederversammlung/ Delegiertenkonferenz – ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt oder ein Drittel der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt.
Die Mitgliederversammlung/Delegiertenkonferenz ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die Kommunikation im Verein kann in Textform (auch mittels elektronischer Medien) erfolgen. Mitteilungen jeglicher Art gelten als zugegangen, wenn sie an die dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Anschrift gerichtet ist.
Der Fristenlauf für die Ladung beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post bzw. der Absendung der Email. Maßgebend für die ordnungsgemäße Ladung ist die dem Vorstand letztbekannte Anschrift/letztbekannte Email-Adresse des Mitgliedes. Die Mitteilung von Adressänderungen/Änderungen von Email-Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung/Delegiertenkonferenz schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung/Delegierten bekannt gegeben werden. Das gilt nicht für Satzungsänderungen oder Anträge zur Auflösung des Vereins. Nach Ablauf der Frist gestellt Anträge können nur zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung/Delegiertenkonferenz zugelassen werden durch Entscheidung der Mitgliederversammlung/Delegiertenkonferenz mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.
(2) Die Mitgliederversammlung/Delegiertenkonferenz wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung/Delegiertenkonferenz den Leiter. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung/Delegiertenkonferenz das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter alleine den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung/Delegiertenkonferenz. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung/Delegiertenkonferenz aus ihrer Mitte einen Wahlausschuss, bestehend aus drei Personen.
(3) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, soweit in dieser Satzung nicht eine Art der Abstimmung zwingend bestimmt ist. Bei Wahlen kann die Mitgliederversammlung/Delegiertenkonferenz geheime Wahl beschließen. Der Vorstand nach § 26 BGB muss einzeln, der Rest des Vorstands kann per Blockwahl gewählt werden. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt.
(4) Die Mitgliederversammlung/Delegiertenkonferenz ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 1/3 der Mitglieder/Delegierten anwesend ist. Ist weniger als 1/3 der Mitglieder/Delegierten anwesend, kann eine weitere Mitgliederversammlung/Delegiertenkonferenz einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist. In der Einladung ist auf diese erleichternde Bedingung hinzuweisen.
(5) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich.
(6) Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen, die Erhebung einer Umlage, die Änderung des Vereinszweckes sowie die Auflösung des Vereins ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
(7) Der Vorstand kann festlegen, dass an Stelle einer Mitgliederversammlung eine Delegiertenkonferenz unter gleichen Bedingungen durchgeführt wird. Die Delegierung erfolgt durch die Abteilung nach einem Delegiertenschlüssel von 1:10. Auf jeweils mindestens 10 Mitglieder entfällt ein stimmberechtigter Delegierter. Abteilungen mit weniger als 10 Mitgliedern dürfen einen stimmberechtigten Delegierten entsenden, Weitere Vereinsmitglieder sind als Gäste zugelassen.
(8) Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Es muss enthalten:
– Ort und Zeit der Versammlung;
– Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers;
– Zahl der erschienen Mitglieder;
– Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit;
– die Tagesordnung;
– die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis mit der Feststellung, ob
zugestimmt oder nicht zugestimmt wurde;
– die Art der Abstimmung;
– Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut;
– Beschlüsse in vollem Wortlaut.

§ 10 Abteilungen des Vereins

(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vorstandes rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstands das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Das Nähere regelt die Abteilungsordnung, die sich im Rahmen der satzungsmäßigen Bestimmungen halten muss. Die Abteilungen werden durch einen Abteilungsleiter und dessen Stellvertreter geführt.
(2) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

§ 11 Kassenprüfer

(1) Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung/Delegiertenkonferenz für die Dauer von drei Jahren gewählt.
(2) Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Gesamtvorstands sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen.
(3) Eine Überprüfung hat mindestens einmal pro Jahr zu erfolgen.
(4) Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge.
(5) Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung/Delegiertenkonferenz Bericht zu erstatten.

§ 12 Protokollierung

(1) Der Verlauf der Mitgliederversammlung/Delegiertenkonferenz sowie Sitzungen vom Gesamtvorstand sind zu protokollieren.
(2) Das Protokoll der Mitgliederversammlung/Delegiertenkonferenz und die Protokolle der Gesamtvorstandssitzungen sind vom jeweiligen Versammlungs-/Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Protokolle hat der Gesamtvorstand aufzubewahren.

§ 13 Auflösung des Vereins

(1) Wird mit der Auflösung des Vereins lediglich eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweckes durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet ist, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor der Durchführung ist das Finanzamt zu hören.
(2) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung/ Delegiertenkonferenz mit der in § 9 dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gem. § 8 dieser Satzung gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen an die Stadtverwaltung Sassnitz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Breitensports zu verwenden hat.

§ 14 Datenschutz

(1) Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
(2) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der
– Speicherung,
– Bearbeitung,
– Verarbeitung,
– Übermittlung,
ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht auf
– Auskunft über seine gespeicherten Daten;
– Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit;
– Sperrung seiner Daten;
– Löschung seiner Daten.
(4) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.

§ 15 Inkrafttreten

Die Satzung wurde bei der Delegiertenkonferenz am 22.05.2015 in Sassnitz
beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Sassnitz, 22.05.2015

Satzung der SG Empor Sassnitz e.V.
vom 22.05.2015

SG Empor Sassnitz
Der Vorstand